Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 259

§ 259 Bestätigungsheft des Rechnungsführers

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 259 Geo.?

  • Kernaussage§ 259 Geo. behandelt "Bestätigungsheft des Rechnungsführers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über jeden, sowohl baren als nicht baren Erlag hat der Rechnungsführer unter Benützung des Bestätigungsheftes nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestätigungsheft des Rechnungsführers

§ 259. (1) Über jeden, sowohl baren als nicht baren Erlag hat der Rechnungsführer unter Benützung des Bestätigungsheftes nach GeoForm. Nr. 64 eine Amtsbestätigung in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibeverfahren herzustellen und bei Barerlägen vom Erleger, ebenfalls im Durchschreibeverfahren, fertigen zu lassen.

(2) Das Bestätigungsheft wird in Blockform hergestellt, wobei je drei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattnummer führen. Das jeweils dritte Blatt ist von blauer Farbe.

(3) Die Amtsbestätigung wird mit der laufenden Nummer der Amtsrechnung (ARP. Nr.), bei nicht barer Zahlung auch mit der Nummer des Postscheckkontoauszuges und allenfalls mit der Geschäftszahl des Aktes, zu dem der Erlag erfolgte versehen. Das erste Blatt wird bei Barerlägen dem Erleger als Zahlungsbestätigung ausgefolgt, das zweite Blatt bei nicht baren Erlägen auch das erste Blatt dient als Kassenbeleg, das dritte Blatt (in blauer Farbe) ist der Geschäftsabteilung zum Akt, bei Beträgen, die an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu übersenden sind, an diese zu übermitteln. Trifft keiner dieser Fälle zu, so ist das dritte Blatt ebenfalls zu den Kassenbelegen zu nehmen. Steht der Grund der Zahlung nicht fest, so hat der Rechnungsführer das dritte Blatt vorläufig gesondert zu verwahren.

(4) Die noch unverwendeten Bestätigungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren, nach Bedarf an den Rechnungsführer auszufolgen und über die Verwendung einen Vormerk zu führen. Jedes Bestätigungsheft ist bei der Abgabe an den Rechnungsführer mit der fortlaufenden Nummer des Vormerkes und dem Tage der Ausfolgung zu versehen. Hiebei ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Bestätigungsheftes zu vermerken. Der Gerichtsvorsteher darf dem Rechnungsführer ein neues Bestätigungsheft erst ausfolgen, wenn feststeht, daß das zuletzt benützte Heft für den folgenden Tag voraussichtlich nicht mehr ausreicht. Bestätigungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher angefordert werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 257
Nächster Paragraph§ 260

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 259 Geo. in einfachen Worten?

§ 259 Geo. behandelt "Bestätigungsheft des Rechnungsführers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.