Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 5. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 Geo.?

  • Kernaussage§ 29 Geo. behandelt "5. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Kapitel

Die Geschäftsstelle

Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen

§ 29. (1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:

(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.

(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:

(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:

(5) Zum Kanzleidienst gehören:

Leitung einer Geschäftsabteilung, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 IO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Geo. in einfachen Worten?

§ 29 Geo. behandelt "5. Kapitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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