§ 164
§ 164 Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 164 Geo.?
- Kernaussage§ 164 Geo. behandelt "Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden
§ 164. (1) Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (§ 330 ZPO.,).
(2) Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Abs. 1 genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.
(3) Andere Ladungen sind den im Abs. 1 genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 164 Geo. in einfachen Worten?
§ 164 Geo. behandelt "Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.