§ 401
§ 401 Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 401 Geo.?
- Kernaussage§ 401 Geo. behandelt "Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten
§ 401. (1) Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zum Akt zu nehmen und in diesem Verfahren die Zustellung des Beschlusses zu überwachen.
(2) Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte, b) in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken („beigetreten E......“). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 401 Geo. in einfachen Worten?
§ 401 Geo. behandelt "Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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