Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 360

§ 360 Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 360 Geo.?

  • Kernaussage§ 360 Geo. behandelt "Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Register dienen dazu, einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen und den Stand der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe

§ 360. (1) Die Register dienen dazu, einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten; sie sind für die Bezeichnung, Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend und geben die Grundlage für die Geschäftsausweise und andere statistische Ermittlungen. In der Bemerkungsspalte sind mit Bleistift die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen, um jederzeit den Akt sofort auffinden und eine Auskunft über den Stand der Sache geben zu können. Überflüssige Registereintragungen sind zu vermeiden.

(2) Die sonstigen Geschäftsbehelfe, wie Kalender, Fristenvormerk, Abgangsverzeichnis, Pfändungsregister, Namenverzeichnis usw., dienen teils zur Sicherung bestimmter Verfahrensschritte, teils zur sicheren Auffindung der Akten. Was im folgenden über Register angeordnet wird, ist sinngemäß auf die sonstigen Geschäftsbehelfe anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 361

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 360 Geo. in einfachen Worten?

§ 360 Geo. behandelt "Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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