Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2009RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 121

§ 121

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 121 Geo.?

  • Kernaussage§ 121 Geo. behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die Meinungen der Senatsmitglieder über den Inhalt oder die Begründung der zu fassenden Entscheidung geteilt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 121 Geo. in einfachen Worten?

§ 121 Geo. behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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