§ 266
§ 266 Vorlage der Amtsrechnung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 266 Geo.?
- Kernaussage§ 266 Geo. behandelt "Vorlage der Amtsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Urschrift der Amtsrechnung ist nach ihrem Abschluß (§ 265) samt allen nach Rechnungsposten geordneten Belegen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorlage der Amtsrechnung
§ 266. (1) Die Urschrift der Amtsrechnung ist nach ihrem Abschluß (§ 265) samt allen nach Rechnungsposten geordneten Belegen, einschließlich der Kontoauszüge, unter Anschluß des Buchungsausweises (§ 258) am ersten Werktag des folgenden Monats in der Regel ohne Bericht an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes einzusenden; die Durchschrift ist zurückzubehalten.
(2) Die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes hat die Rechnung zu überprüfen, die in der Rechnungsführung oder in der Gebarung beobachteten Mängel dem Gerichtsvorsteher mitzuteilen und die erforderliche Berichtigung, Ergänzung oder Aufklärung zu veranlassen. Das Gericht hat die Berichtigungen, Ergänzungen und Aufklärungen binnen 14 Tagen an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes gelangen zu lassen. Können die Mängel auf diesem Wege nicht behoben, die Zweifel nicht geklärt werden, so hat die Buchhaltung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu berichten. Im übrigen findet eine Rechnungserledigung nicht statt.
(3) Alle das Verwaltungsjahr betreffenden Gebarungen sind tunlichst vor Ablauf des Jahres durchzuführen. Am Schluß des Jahres bestehende Zahlungsrückstände sind in ein Rückstandsverzeichnis aufzunehmen, das mit der Amtsrechnung für den Monat Dezember vorzulegen ist. Unter Zahlungsrückständen sind bereits angewiesene, aber bis zum Schluß des Jahres nicht vollzogene Auszahlungen zu verstehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 266 Geo. in einfachen Worten?
§ 266 Geo. behandelt "Vorlage der Amtsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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