§ 181
§ 181 Verkehr des Rechtsmittelgerichtes mit anderen Gerichten
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 181 Geo.?
- Kernaussage§ 181 Geo. behandelt "Verkehr des Rechtsmittelgerichtes mit anderen Gerichten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn Akten, die vom Rechtsmittelgericht benötigt werden, sich nicht bei dem Gerichte, das sie vorzulegen hat,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verkehr des Rechtsmittelgerichtes mit anderen Gerichten
§ 181. (1) Wenn Akten, die vom Rechtsmittelgericht benötigt werden, sich nicht bei dem Gerichte, das sie vorzulegen hat, sondern bei anderen Stellen befinden, hat das zur Vorlage verpflichtete Gericht die anderen Stellen um unmittelbare Einsendung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu ersuchen und dieses Ersuchen im Vorlagebericht anzuführen. Sollten die anderen Stellen mit der Einsendung der Akten zögern, so hat sie das Rechtsmittelgericht zu betreiben.
(2) Auskünfte oder Erhebungen, die das Rechtsmittelgericht für seine Entscheidung benötigt, kann es sich, falls nicht wichtige Gründe für einen anderen Vorgang sprechen, von anderen Gerichten oder Behörden im unmittelbaren Verkehr selbst beschaffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 181 Geo. in einfachen Worten?
§ 181 Geo. behandelt "Verkehr des Rechtsmittelgerichtes mit anderen Gerichten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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