§ 114
§ 114 Form und Inhalt der Erledigung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 114 Geo.?
- Kernaussage§ 114 Geo. behandelt "Form und Inhalt der Erledigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift „Im Namen der Republik“. In bürgerlichen Rechtsachen sind...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Form und Inhalt der Erledigung
§ 114. (1) Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift „Im Namen der Republik“. In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.
(2) Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.
(3) Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (§§ 417 Abs. 1 Z 2, 429 ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.
(4) In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Beschluss zuzustellen ist, im Beschluss selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss eine Urkunde zuzustellen ist (§ 118 GBG). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (§ 94 Abs. 2 GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Beschluss des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Beschluss des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.
(5) In Strafsachen muss die Urschrift des Urteils die im § 270 Abs. 2 Z 1 bis 5 StPO oder die im § 458 Abs. 3 StPO genannten Angaben enthalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114 Geo. in einfachen Worten?
§ 114 Geo. behandelt "Form und Inhalt der Erledigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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