§ 183
§ 183 Behandlung von Ablehnungsanträgen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 183 Geo.?
- Kernaussage§ 183 Geo. behandelt "Behandlung von Ablehnungsanträgen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworener oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Behandlung von Ablehnungsanträgen
§ 183. (1) Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworener oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (§ 106 Abs. 3).
(2) Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen handelt (§ 46 StPO) dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.
(3) Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.
Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (§ 28 GOG.), je nach den Fällen des § 23 JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach § 45 StPO zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.
(4) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.
(5) Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (§ 46 StPO). Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§§ 26, 27 JN., § 45 GOG., § 45 StPO).
(6) Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 25 JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (§ 415 ZPO.).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 183 Geo. in einfachen Worten?
§ 183 Geo. behandelt "Behandlung von Ablehnungsanträgen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- OGH4
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 4Fsc2/19k; 1Fsc1/19s; 1Fsc3/19k; 8Ob51/21i; 6Nc36/21b; 5Ob76/22w; 1Ob156/25k · 16. Dezember 20254Fsc2/19k; 1Fsc1/19s; 1Fsc3/19k; 8Ob51/21i; 6Nc36/21b; 5Ob76/22w; 1Ob156/25k · 16. Dezember 2025 · ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132677Veröff: SZ 2019/61 Vgl vgl
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