Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 179

§ 179 Vorlageberichte

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 179 Geo.?

  • Kernaussage§ 179 Geo. behandelt "Vorlageberichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Akten über Sachen, in denen Rechtsmittel ergriffen wurden, sind, wenn das Rechtsmittel nicht schon vom...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorlageberichte

§ 179. (1) Die Akten über Sachen, in denen Rechtsmittel ergriffen wurden, sind, wenn das Rechtsmittel nicht schon vom Gericht I. Instanz zurückzuweisen ist, nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gerichte vorzulegen (§ 37 Z 7 GOG.). Wenn gegen eine Entscheidung mehrere Rechtsmittel ergriffen wurden oder wenn in einer Sache gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorzulegen sind, ist ein gemeinsamer Bericht zu erstatten.

(2) Im Vorlagebericht sind außer der Bezeichnung der Sache Tag und Geschäftszahl der angefochtenen Entscheidung bei großem Umfange des Aktes auch deren Seitenzahl , die Bezeichnung des Rechtsmittels (dessen Seitenzahl) und die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Umstände anzugeben. Der aufklärende Bericht, mit dem Rekurse vorzulegen sind (§ 522 Abs. 2 ZPO.), kann sich regelmäßig auf diese Angaben beschränken. Findet sich der Richter nicht veranlaßt, dem Rekurs gegen einen Beschluß des Rechtspflegers selbst stattzugeben so hat er die Gründe hiefür im Vorlagebericht anzugeben (§ 56a GOG.). Zum Vorlagebericht sind die hiefür vorgesehenen Formulare zu verwenden.

(3) Bei der Vorlage an das Rechtsmittelgericht sind dem Akte die Vollmachten der Parteienvertreter (Verteidiger), ferner alle Urkunden anzuschließen, die für die Entscheidung in I. Instanz zur Verfügung standen. Wurden Urkunden dieser Art inzwischen ausgefolgt (§ 169), so hat die Geschäftsabteilung sie von den Beteiligten einzufordern und allenfalls den inzwischen vorgelegten Akten nachzusenden. Sind Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände (Beweisgegenstände) vorhanden, die sich nicht leicht dem Akt anschließen lassen, so ist darüber zu berichten, damit das Rechtsmittelgericht wegen ihrer Einsendung allenfalls entsprechende Weisung erteilen kann.

(4) Wenn während des Verfahrens über ein Rechtsmittel das Verfahren I. Instanz im übrigen fortgesetzt werden kann, sind beim Erstgericht die hiezu notwendigen Aktenstücke zurückzubehalten, soweit sie für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von Belang sind; allenfalls sind die erforderlichen Auszüge und Abschriften anzufertigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 178
Nächster Paragraph§ 180

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 179 Geo. in einfachen Worten?

§ 179 Geo. behandelt "Vorlageberichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:34
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 7Gesetze 0Treffer 7

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
Häufige Gerichte
  • OGH7
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 8Ob138/05k · 30. März 20068Ob138/05k · 30. März 2006 · ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121460ZPO §235 Abs5 · GeO §179 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 12Os70/03 (12Os71/03) · 11. September 200312Os70/03 (12Os71/03) · 11. September 2003 · ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118061StPO §289 · StPO §352 · Geo §179 Abs1 letzterSatzOGH · RechtssatzOGH · 5Ob79/83; 5Ob80/83; 5Ob81/83; 5Ob82/83; 5Ob83/83; 5Ob7/84 (5Ob13/84); 5Ob95/89; 5Ob139/97w · 13. Mai 19975Ob79/83; 5Ob80/83; 5Ob81/83; 5Ob82/83; 5Ob83/83; 5Ob7/84 (5Ob13/84); 5Ob95/89; 5Ob139/97w · 13. Mai 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059486

Veröff: NZ 1984,33 Veröff: NZ 1990,43 = NZ 1991,42

Geo §179 Abs3 · GBG §124
OGH · RechtssatzOGH · 15Os173/95 (15Os174/93) · 11. Januar 199615Os173/95 (15Os174/93) · 11. Januar 1996 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076086Geo §179 Abs1 · StPO §77 Abs1 · StPO §79 Abs2 · StPO §481OGH · RechtssatzOGH · 1Ob1/63; 6Ob325/66; 15Os173/95 (15Os174/95) · 11. Januar 19961Ob1/63; 6Ob325/66; 15Os173/95 (15Os174/95) · 11. Januar 1996 · ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049805

Veröff: SZ 36/43 = EvBl 1963/311 S 432 Beisatz: Nichtbeachtung des § 179 Geo begründet keine Nichtigkeit. (T1) Vgl aber; Beisatz: Beeinträchtigung des Rechtsmittelrechts der Gegenpartei! (T2)

AHG §1 Cd1b · Geo §179
OGH · RechtssatzOGH · 9Os187/71 (9Os188/71) · 27. Januar 19729Os187/71 (9Os188/71) · 27. Januar 1972 · ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059481

Veröff: EvBl 1972/213 S 408

Geo §179 Abs1 · StPO §15
OGH · RechtssatzOGH · 9Os187/71 (9Os188/71) · 27. Januar 19729Os187/71 (9Os188/71) · 27. Januar 1972 · ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059479

Veröff: EvBl 1972/213 S 408

Geo §179 Abs1 · StPO §15 · StPO §113 Abs1 · StVG §120