Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 325

§ 325 Berichte der Verwahrungsabteilung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 325 Geo.?

  • Kernaussage§ 325 Geo. behandelt "Berichte der Verwahrungsabteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwahrungsabteilung hat dem Gericht über den Vollzug eines Umsatzgeschäftes in jedem Fall, über den Vollzug...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berichte der Verwahrungsabteilung

§ 325. (1) Die Verwahrungsabteilung hat dem Gericht über den Vollzug eines Umsatzgeschäftes in jedem Fall, über den Vollzug einer Ausfolgung nur dann zu berichten, wenn es das Gericht angeordnet hat. Bei wiederkehrenden Umsatzgeschäften ist über jeden Vollzug zu berichten, durch den sich der Stand der Masse ändert.

(2) Bedarf das Verwahrschaftsgericht zu einer Erledigung der genauen Kenntnis des Standes einer Masse und kann es sich diese Kenntnis aus dem Akte nicht ohne besondere Schwierigkeiten beschaffen, so kann es der Verwahrungsabteilung einen Bericht über den Stand der Masse abverlangen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 325 Geo. in einfachen Worten?

§ 325 Geo. behandelt "Berichte der Verwahrungsabteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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