§ 325
§ 325 Berichte der Verwahrungsabteilung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 325 Geo.?
- Kernaussage§ 325 Geo. behandelt "Berichte der Verwahrungsabteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwahrungsabteilung hat dem Gericht über den Vollzug eines Umsatzgeschäftes in jedem Fall, über den Vollzug...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berichte der Verwahrungsabteilung
§ 325. (1) Die Verwahrungsabteilung hat dem Gericht über den Vollzug eines Umsatzgeschäftes in jedem Fall, über den Vollzug einer Ausfolgung nur dann zu berichten, wenn es das Gericht angeordnet hat. Bei wiederkehrenden Umsatzgeschäften ist über jeden Vollzug zu berichten, durch den sich der Stand der Masse ändert.
(2) Bedarf das Verwahrschaftsgericht zu einer Erledigung der genauen Kenntnis des Standes einer Masse und kann es sich diese Kenntnis aus dem Akte nicht ohne besondere Schwierigkeiten beschaffen, so kann es der Verwahrungsabteilung einen Bericht über den Stand der Masse abverlangen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 325 Geo. in einfachen Worten?
§ 325 Geo. behandelt "Berichte der Verwahrungsabteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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