§ 287
§ 287 Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 287 Geo.?
- Kernaussage§ 287 Geo. behandelt "Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag
§ 287. Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 287 Geo. in einfachen Worten?
§ 287 Geo. behandelt "Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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