§ 138
§ 138 Zustellausweise
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 138 Geo.?
- Kernaussage§ 138 Geo. behandelt "Zustellausweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die V BGBl. Nr. 334/1963 hat die Überwälzung der Postgebühren auf den Empfänger und alle Hinweise...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zustellausweise
§ 138. (1) Für Geschäftsstücke, die gegen Ausweis zuzustellen sind, hat die Geschäftsstelle Zustellausweise vorzubereiten; diese haben den Namen des Empfängers und die Geschäftszahl des zuzustellenden Stückes (§ 377 Abs. 1) zu enthalten, so daß Empfänger und Zusteller nur Tagesangabe und Unterschrift beizusetzen haben.
(2) Die bei der Postzustellung zu verwendenden Rückscheine (§ 126 Abs. 1) sind mit den Briefumschlägen und Kartenbriefen zu einem Stück verbunden. Es stehen vier Arten von Rückscheinumschlägen und Rückscheinkartenbriefen zur Verfügung. GeoForm. Nr. 30 und 30a sind aus weißem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSb und sind für Sendungen bestimmt, bei denen Ersatzzustellung zulässig ist. GeoForm. Nr. 31 und 31a sind aus blauem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSa und den Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ und sind für Sendungen bestimmt, die zu eigenen Handen zugestellt werden müssen.
(3) GeoForm. Nr. 30 und 31 tragen den Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“, GeoForm. Nr. 30a und 31a tragen den Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“.
(4) Für Zustellungen, die nicht durch die Post bewirkt werden, stehen ebenfalls vier Formblätter (Zustellscheine) zur Verfügung. GeoForm. Nr. 32 und 33 dienen für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete und durch die Ortsgemeinde, GeoForm. Nr. 34 und 35 für Zustellungen im Auslande. GeoForm. Nr. 32 und 34 sind aus weißem Papier hergestellt und zu verwenden, wenn Ersatzzustellung zulässig ist, GeoForm. Nr. 33 und 35 sind aus blauem Papier hergestellt und für Zustellungen zu eigenen Handen bestimmt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 138 Geo. in einfachen Worten?
§ 138 Geo. behandelt "Zustellausweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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