§ 326
§ 326 Ausfolgungshindernisse
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 326 Geo.?
- Kernaussage§ 326 Geo. behandelt "Ausfolgungshindernisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn ein Ausfolgeauftrag nach Inhalt oder Form den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht entspricht oder etwas verfügt,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausfolgungshindernisse
§ 326. (1) Wenn ein Ausfolgeauftrag nach Inhalt oder Form den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht entspricht oder etwas verfügt, das mit dem Stand der Masse nicht im Einklang steht, wenn auf einem Verwahrnis eine Vormerkung haftet, die der Auftrag zur Ausfolgung oder zum Umsatzgeschäft nicht beachtet (§ 311) oder wenn sich sonstige Ausfolgungshindernisse ergeben, hat die Verwahrungsabteilung mit dem Vollzug innezuhalten und dem Gericht darüber unverzüglich in kürzester Form zu berichten.
(2) Aufträge, die von einem anderen als dem Verwahrschaftsgericht ausgehen, sind nicht auszuführen, aber dem Verwahrschaftsgericht mitzuteilen.
(3) Kann ein Auftrag zu persönlicher Ausfolgung binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Auftrages nicht vollzogen werden, so ist an das Verwahrschaftsgericht zu berichten.
(4) Nach Ablauf eines Jahres dürfen Ausfolgeaufträge erst nach Bestätigung durch das Gericht ausgeführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 326 Geo. in einfachen Worten?
§ 326 Geo. behandelt "Ausfolgungshindernisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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