§ 389
§ 389 Kündigungen (K)
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 389 Geo.?
- Kernaussage§ 389 Geo. behandelt "Kündigungen (K)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kündigungen von Bestandverträgen (§ 562 ZPO.), Anträge auf Erlassung eines Auftrages zur Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kündigungen (K)
§ 389. (1) Kündigungen von Bestandverträgen (§ 562 ZPO.), Anträge auf Erlassung eines Auftrages zur Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen (§ 567 ZPO.) und Kündigungen sowie Erklärungen, betreffend die vorzeitige Auflösung von Hausbesorgerverträgen, sind in kein Register einzutragen. Die Akten sind nach §§ 371 ff. zu bilden und zu bezeichnen. Ergeben sich also wegen Rückziehung der Kündigung, Bestellung eines Kurators, aus einer Exekutionsführung usw. weitere Aktenstücke, so sind sie mit dem ersten Stück zu einem Akt zu vereinigen.
(2) Werden gegen eine Kündigung (einen Übergabsauftrag usw.) rechtzeitig Einwendungen erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen(§§ 384, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des K-Aktes ist in der Reihe der Kündigungen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift des Antrages) einzulegen.
(3) Wird die Kündigung mit einer Klage verbunden (§ 567 Abs. 4 ZPO.), so ist sie sogleich ins C-Register einzutragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 389 Geo. in einfachen Worten?
§ 389 Geo. behandelt "Kündigungen (K)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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