§ 226
§ 226 Einstellung der Exekution
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 226 Geo.?
- Kernaussage§ 226 Geo. behandelt "Einstellung der Exekution" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einstellung der Exekution
§ 226. Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 226 Geo. in einfachen Worten?
§ 226 Geo. behandelt "Einstellung der Exekution" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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Rückverweise
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