§ 264
§ 264 Verrechnung des Verlages
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 264 Geo.?
- Kernaussage§ 264 Geo. behandelt "Verrechnung des Verlages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der vom Rechnungsführer ausgefolgte Verlag (§ 261 Abs. 4) ist zunächst nur in der Anmerkungsspalte der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verrechnung des Verlages
§ 264. (1) Der vom Rechnungsführer ausgefolgte Verlag (§ 261 Abs. 4) ist zunächst nur in der Anmerkungsspalte der Amtsrechnung anzuführen und vom Verlagsführer zu bestätigen. Über die Gebarung mit dem Verlag hat der Verlagsführer ein Ausgabenverzeichnis mit Spalten für laufende Nummer, Tag, Gegenstand und Betrag der Ausgaben zu führen. Für die Gebarung und die Belege gelten im übrigen dieselben Vorschriften wie für Zahlungen durch den Rechnungsführer.
(2) Der Verlag ist wöchentlich oder monatlich abzurechnen, das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Ausgabenverzeichnisses (Abs. 1) samt seinen Belegen durchzuführen. Der in der Anmerkungsspalte eingesetzte Vermerk über die Ausfolgung des Verlages ist zu streichen, ein dem Verlagsführer belassener Rest wie ein neuer Verlag zu behandeln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 264 Geo. in einfachen Worten?
§ 264 Geo. behandelt "Verrechnung des Verlages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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