Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 158

§ 158 Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen durch Gerichts- und Gemeindebedienstete

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 158 Geo.?

  • Kernaussage§ 158 Geo. behandelt "Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen durch Gerichts- und Gemeindebedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bestimmung des Abs. 3, daß mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben sei, ist durch §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen durch Gerichts- und Gemeindebedienstete

§ 158. (1) Gerichtsbedienstete können nur innerhalb des Gerichtssprengels, Gemeindebedienstete nur innerhalb der Ortsgemeinde zustellen (Zustellgebiet).

(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind mit Ausnahme der im § 125 Abs. 4 genannten Fälle dem Empfänger offen zu übergeben. Amtliche Sendungen an eine Behörde sind in der Einlaufstelle dieser Behörde abzugeben, wenn in der Anschrift nichts anderes verfügt ist.

(3) In den Fällen des § 153 Abs. 1 Z 5 ist die Zustellung bloß im Protokoll, das über die Amtshandlung aufgenommen wird, oder im Bericht, der über die Amtshandlung erstattet wird, zu beurkunden; in den anderen Fällen ist ein Zustellschein zu verwenden. Im Zustellscheine hat der Empfänger den Tag des Empfanges und seine Unterschrift (Vor- und Zunamen) einzusetzen, der Zusteller seine Unterschrift beizufügen (§ 110 ZPO.). Wenn der Empfänger nicht schreiben kann, hat er sein Handzeichen einzusetzen, der Zusteller den Tag der Zustellung und den Namen des Empfängers beizufügen. Wenn der Empfänger die Unterschrift verweigert, hat der Zusteller diesen Umstand und den Tag auf dem Zustellschein zu vermerken. Bei Zustellungen ohne Zustellausweis und amtlichen Sendungen (§ 126 Abs. 2 lit. a bis g) hat der Empfänger den Empfang im Übergabsbuche zu bestätigen.

(4) Wenn sich sonst nicht oder nicht rechtzeitig zustellen ließe, kann der Zusteller oder eine Partei bei dem mit der Sache befaßten Richter (Vorsitzenden) oder beim Gerichtsvorsteher beantragen, daß die Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag vorgenommen wird (§ 140 Abs. 3).

(5) Über Zwischenfälle, die sich bei der Zustellung ergeben, insbesondere über die Gründe, die eine Zustellung verhindern (Abreise, Tod, Unauffindbarkeit des Empfängers usw.) oder die zur Zurücklassung des Stückes am Zustellorte oder zu seiner Hinterlegung beim Gemeindevorsteher oder Bezirksgericht führen (§ 159), haben die Zusteller auf dem Zustellscheine kurz zu berichten, allenfalls eine Weisung des Richters einzuholen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 158 Geo. in einfachen Worten?

§ 158 Geo. behandelt "Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen durch Gerichts- und Gemeindebedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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