§ 295
§ 295 Erlag mit Wertsendung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 295 Geo.?
- Kernaussage§ 295 Geo. behandelt "Erlag mit Wertsendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Langt für das Gericht eine Wertsendung ein (Wertbrief oder Paket mit Wertangabe), so legt der abholende...
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Erlag mit Wertsendung
§ 295. (1) Langt für das Gericht eine Wertsendung ein (Wertbrief oder Paket mit Wertangabe), so legt der abholende Bedienstete den Bezugschein zu dieser Sendung (bei Wertbriefen Abgabeschein, bei Paketen Paketkarte) dem Rechnungsführer vor. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Bezugschein, ob die Sendung vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu übersenden ist. In letzterem Fall fügt der Rechnungsführer der Anschrift auf dem Bezugschein mit roter Tinte die Worte „An die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ....“ bei und stellt den Bezugschein der Post zurück.
(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei Gerichten der Rechnungsführer oder, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, der Gerichtsvorsteher berufen, bei den Verwahrungsabteilungen sind hiezu die Beamten der Einlaufstelle berufen.
(3) Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 295 Geo. in einfachen Worten?
§ 295 Geo. behandelt "Erlag mit Wertsendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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