Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 Geo.?

  • Kernaussage§ 45 Geo. behandelt "Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Akten, zu denen Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind, werden in der Geschäftsabteilung in einen mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst

§ 45. (1) Die Akten, zu denen Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind, werden in der Geschäftsabteilung in einen mit der Abteilungsnummer (allenfalls auch mit der Bezeichnung des von der Abteilung benützten Verhandlungssaales) versehenen Umschlag dergestalt eingelegt, daß die Urschriften, die auszufertigen sind (§ 62), leicht gefunden werden können. Vorakten und Aktenteile, die zur Ausfertigung nicht benötigt werden, können ausgeschieden werden. Die zur Ausfertigung erforderlichen Formblätter, mit Ausnahme der Briefumschläge, sind von der Geschäftsabteilung anzuschließen, sofern der Gerichtsvorsteher nichts anderes anordnet. Formblätter für Ladungen sollen schon in der Abteilung durch Stampiglienaufdruck mit der Angabe des Verhandlungssaales oder des Amtszimmers versehen werden.

(2) Die so vorbereiteten Akten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die gesammelten Akten sind täglich wenigstens einmal, nach Bedarf auch öfter dem Schreibdienste zuzusenden.

(3) Der Verkehr zwischen Geschäftsabteilung und Schreibdienst wird durch die Vollzugsabteilung oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung besorgt. Etwaige Weisungen für die Ausfertigung sind vom Leiter der Geschäftsabteilung erforderlichenfalls mit Bleistift dem Abfertigungsvermerke (§ 134) beizusetzen. Akten, deren Abfertigung dringlich ist, sind dem Schreibdienst entweder in einem roten Umschlage zuzusenden oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung zu überbringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 Geo. in einfachen Worten?

§ 45 Geo. behandelt "Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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