§ 126
§ 126 Zustellung mit und ohne Zustellausweis
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 126 Geo.?
- Kernaussage§ 126 Geo. behandelt "Zustellung mit und ohne Zustellausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Man unterscheidet Zustellung mit und Zustellung ohne Zustellausweis. Den Zustellausweis bildet bei der Postzustellung der Rückschein,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zustellung mit und ohne Zustellausweis
§ 126. (1) Man unterscheidet Zustellung mit und Zustellung ohne Zustellausweis. Den Zustellausweis bildet bei der Postzustellung der Rückschein, bei der Zustellung durch Gerichtsbedienstete, durch die Ortsgemeinde oder im Auslande der Zustellschein.
(2) Für Zustellung durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist. Die unnötige Verwendung von Rückscheinbriefen belastet die Empfänger mit überflüssigen Postgebühren, das Gericht und die Post mit zweckloser Arbeit.
(3) Bei Zustellung durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde sind hinsichtlich der Zustellscheine die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 126 Geo. in einfachen Worten?
§ 126 Geo. behandelt "Zustellung mit und ohne Zustellausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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