§ 388
§ 388 Mahnsachen. (M)
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 388 Geo.?
- Kernaussage§ 388 Geo. behandelt "Mahnsachen. (M)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schriftliche oder protokollarische Mahngesuche und Mahnklagen werden in kein Register eingetragen. Die Akten werden nach §§...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mahnsachen. (M)
§ 388. (1) Schriftliche oder protokollarische Mahngesuche und Mahnklagen werden in kein Register eingetragen. Die Akten werden nach §§ 371 ff. gebildet und bezeichnet. Weitere Geschäftsstücke, zum Beispiel ein Rekurs gegen die Verweigerung des Zahlungsbefehles, ein Kostenbestimmungs- oder Exekutionsantrag, sind mit dem ersten Stücke zu einem Akte zu vereinigen.
(2) Wird gegen einen auf Grund einer Mahnklage erlassenen Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen (§§ 384, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des M-Aktes ist in der Reihe der M-Sachen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift der Mahnklage) einzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 388 Geo. in einfachen Worten?
§ 388 Geo. behandelt "Mahnsachen. (M)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.