Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 137

§ 137 Abfertigung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 137 Geo.?

  • Kernaussage§ 137 Geo. behandelt "Abfertigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Geschäftsstücke, die abzusenden sind, insbesondere die den Parteien zuzustellenden gerichtlichen Ausfertigungen, Schriftsätze usw. sind der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abfertigung

§ 137. (1) Die Geschäftsstücke, die abzusenden sind, insbesondere die den Parteien zuzustellenden gerichtlichen Ausfertigungen, Schriftsätze usw. sind der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) zu übergeben. Diese Übergabe heißt Abfertigung und hat bei dringenden Stücken so zu geschehen, daß kein Postgang versäumt wird, bei anderen Stücken täglich zu bestimmten Stunden.

(2) Die mit der Sache befaßte Geschäftsabteilung hat Sendungen, die verschlossen abgehen sollen, vor der Abfertigung mit Umschlägen und die Umschläge mit Anschriften zu versehen. Das Verschließen der Umschläge kann der Vollzugsabteilung überlassen bleiben. Geschäftsstücke, die als eingeschriebene Sendungen, als Eilsendungen, als Rohrpostsendungen oder freigemacht aufgegeben werden sollen, sind der Vollzugsabteilung von den anderen Stücken abgesondert zu übergeben und auf dem Umschlag entsprechend zu bezeichnen.

(3) Die vom Richter erledigten Geschäftsstücke sollen, wenn sie dringlich sind oder wenn sie keine längere Ausfertigung erheischen, sofort bearbeitet und abgefertigt werden. Geschäftsstücke, die vom besonderen Schreibdienst auszufertigen sind, sollen längstens binnen 48 Stunden, bei größerem Umfang längstens binnen neun Tagen nach ihrer Erledigung durch den Richter abgefertigt sein (§ 46). In Sachen des Grundbuches (des Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregisters) beginnen diese Fristen mit dem Tage des Vollzuges im Grundbuch (Register).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 137 Geo. in einfachen Worten?

§ 137 Geo. behandelt "Abfertigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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