Ausfertigung

Erhält eine Partei von dem Urteil eines Gerichts oder von der Urkunde, die ein Notar aufgenommen hat. Es handelt sich dabei um Abschriften des Originals, das bei den Akten des Gerichts oder Notars verbleibt. Diese Abschriften werden beglaubigt (es wird bestätigt, daß sie mit dem Original übereinstimmen) und mit dem Siegel des Gerichts oder Notars versehen.

Ist die urkundliche Festlegung einer Gedankenerklärung. Die Ausfertigung eines Gesetzes ist ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens, der in der Unterzeichnung des vom Parlament beschlossenen Gesetzestextes durch den Bundespräsidenten bzw. den Ministerpräsidenten die jedenfalls ein Prüfungsrecht hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Gesetzes haben besteht.

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/ausfertigung/ausfertigung.htm

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