Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 57

§ 57 Mündliche Verhandlungen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 57 Geo.?

  • Kernaussage§ 57 Geo. behandelt "Mündliche Verhandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mündliche Verhandlungen

§ 57. (1) Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden.

(2) Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft kein Amtskleid zu tragen.

(3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.

(4) Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt.

(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 Geo. in einfachen Worten?

§ 57 Geo. behandelt "Mündliche Verhandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Januar 2020
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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