§ 57
§ 57 Mündliche Verhandlungen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 Geo.?
- Kernaussage§ 57 Geo. behandelt "Mündliche Verhandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mündliche Verhandlungen
§ 57. (1) Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden.
(2) Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft kein Amtskleid zu tragen.
(3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.
(4) Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt.
(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 Geo. in einfachen Worten?
§ 57 Geo. behandelt "Mündliche Verhandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Januar 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:25
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- OLG Graz1
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.