§ 102
§ 102 Eingangsvermerk.
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 102 Geo.?
- Kernaussage§ 102 Geo. behandelt "Eingangsvermerk." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Eingangsvermerk.
§ 102. (1) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und, wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit dem Eingangsvermerke zu versehen. Der Eingangsvermerk enthält die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens. Auch wenn der Einlaufstelle zur Anbringung des Eingangsvermerkes ein Geschäftsstück übergeben wird, das bei der Post abgeholt oder vom Postboten überbracht wurde, von der Gerichtsvorsteherin oder vom Gerichtsvorsteher übernommen (§ 99 Abs. 1) oder bei Gericht errichtet wurde (§ 449 Abs. 1), ist im Eingangsvermerke stets die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden.
(2) Wird ein Stück in mehreren Gleichschriften überreicht, so ist auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück (dem Gerichtsstück) im Eingangsvermerk ersichtlich zu machen, in wieviel Gleichschriften das Stück eingelangt ist; ebenso ist die Zahl der angeschlossenen Halbschriften und Beilagen anzugeben. Als Gerichtsstück ist die Gleichschrift zu behandeln, die durch Anbringung eines Beleges über die Entrichtung der Gerichtsgebühr als die für den Gerichtsakt bestimmte Ausfertigung gekennzeichnet ist; sonst kann ein beliebiges Stück als Gerichtsstück ausgewählt werden.
(3) Zustellausweise und Beilagen sind nicht mit dem Eingangsvermerke zu versehen, ebensowenig Gesetz- und Amtsblätter sowie Zeitschriften, wohl aber Vollmachten und Kostenverzeichnisse, die nachträglich einlangen (§ 99 Abs. 2), Fehlberichte und gerichtliche Sendungen, die nach postamtlicher Hinterlegung als unbehoben zurückgelangen, und alle Anmeldungsbogen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 102 Geo. in einfachen Worten?
§ 102 Geo. behandelt "Eingangsvermerk." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Oktober 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- OGH3
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 3Ob569/92; 1Ob525/93; 6Ob1697/93; 7Ob616/94; 7Ob646/94; 6Ob619/95; 9Ob518/95 (9Ob1574/95); 9ObA23/96; 3Ob2194/96k (3Ob2195/96g); 2Ob285/97v; 1Ob41/99g; 2Ob194/00v; 10ObS24/02f; 5Ob288/01s; 7Ob207/02w; 6Ob201/02f; 5Ob154/02m; 1Ob153/02k; 9ObA116/03d; 8Ob85/04i; 10Ob34/04d; 7Ob313/04m; 7Ob190/04y; 5Ob285/05f; 7Ob222/06g; 3Ob152/07k; 2Ob141/07k; 4Ob191/07b; 6Ob277/07i; 2Ob102/08a; 2Ob282/08x; 6Ob279/08k; 5Ob197/09w; 3Ob245/09i; 7Ob130/10h; 1Ob199/11p; 1Ob9/13z; 6Ob60/14p; 6Ob43/15i; 1Ob201/15p; 5Ob252/18x; 10Ob33/22h; 5Ob101/26b · 30. Juli 20263Ob569/92; 1Ob525/93; 6Ob1697/93; 7Ob616/94; 7Ob646/94; 6Ob619/95; 9Ob518/95 (9Ob1574/95); 9ObA23/96; 3Ob2194/96k (3Ob2195/96g); 2Ob285/97v; 1Ob41/99g; 2Ob194/00v; 10ObS24/02f; 5Ob288/01s; 7Ob207/02w; 6Ob201/02f; 5Ob154/02m; 1Ob153/02k; 9ObA116/03d; 8Ob85/04i; 10Ob34/04d; 7Ob313/04m; 7Ob190/04y; 5Ob285/05f; 7Ob222/06g; 3Ob152/07k; 2Ob141/07k; 4Ob191/07b; 6Ob277/07i; 2Ob102/08a; 2Ob282/08x; 6Ob279/08k; 5Ob197/09w; 3Ob245/09i; 7Ob130/10h; 1Ob199/11p; 1Ob9/13z; 6Ob60/14p; 6Ob43/15i; 1Ob201/15p; 5Ob252/18x; 10Ob33/22h; 5Ob101/26b · 30. Juli 2026 · ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006955Veröff: SZ 65/162 = EvBl 1993/105 S 430 = JBl 1993,732 (Edwin Gitschthaler) Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/86 S 426 Auch; Beisatz: Hier: Vergleichswiderruf (T1) Vgl Auch; Beis wie T1 Auch Auch; Beis wie T1 Vgl auch Vgl;...
AußStrG §11 Abs1 A · GeO §102 · GOG §89 Abs3 · ZPO §74OGH · RechtssatzOGH · 7Ob94/04f; 2Ob282/08x; 5Ob197/09w; 8Ob13/11m; 8Ob13/11m; 2Ob133/10p; 2Ob133/10p; 6Ob43/15i; 5Ob101/26b · 30. Juli 20267Ob94/04f; 2Ob282/08x; 5Ob197/09w; 8Ob13/11m; 8Ob13/11m; 2Ob133/10p; 2Ob133/10p; 6Ob43/15i; 5Ob101/26b · 30. Juli 2026 · ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119013Veröff: SZ 2004/84 Auch; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren. (T1) Auch Auch Beisatz: Veranlassung erstgerichtlicher Erhebungen über den Zeitpunkt des Einlangens einer bescheinigten Fax-Sendung bei Gericht. (T2) Bem: 2. Rechtsgang. (T3) Beisatz: Hier: In Verstoß geratenes per Fax übermitteltes Rechtsmittel,...
ZPO §74 · Geo §102 · GOG §89 Abs3OGH · RechtssatzOGH · 1Ob112/00b · 25. Juli 20001Ob112/00b · 25. Juli 2000 · ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113875Veröff: SZ 73/122
ABGB §1497 III · Geo §99 · Geo §100 · Geo §102