Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Oktober 2012RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 102

§ 102 Eingangsvermerk.

Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 102 Geo.?

  • Kernaussage§ 102 Geo. behandelt "Eingangsvermerk." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Eingangsvermerk.

§ 102. (1) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und, wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit dem Eingangsvermerke zu versehen. Der Eingangsvermerk enthält die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens. Auch wenn der Einlaufstelle zur Anbringung des Eingangsvermerkes ein Geschäftsstück übergeben wird, das bei der Post abgeholt oder vom Postboten überbracht wurde, von der Gerichtsvorsteherin oder vom Gerichtsvorsteher übernommen (§ 99 Abs. 1) oder bei Gericht errichtet wurde (§ 449 Abs. 1), ist im Eingangsvermerke stets die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden.

(2) Wird ein Stück in mehreren Gleichschriften überreicht, so ist auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück (dem Gerichtsstück) im Eingangsvermerk ersichtlich zu machen, in wieviel Gleichschriften das Stück eingelangt ist; ebenso ist die Zahl der angeschlossenen Halbschriften und Beilagen anzugeben. Als Gerichtsstück ist die Gleichschrift zu behandeln, die durch Anbringung eines Beleges über die Entrichtung der Gerichtsgebühr als die für den Gerichtsakt bestimmte Ausfertigung gekennzeichnet ist; sonst kann ein beliebiges Stück als Gerichtsstück ausgewählt werden.

(3) Zustellausweise und Beilagen sind nicht mit dem Eingangsvermerke zu versehen, ebensowenig Gesetz- und Amtsblätter sowie Zeitschriften, wohl aber Vollmachten und Kostenverzeichnisse, die nachträglich einlangen (§ 99 Abs. 2), Fehlberichte und gerichtliche Sendungen, die nach postamtlicher Hinterlegung als unbehoben zurückgelangen, und alle Anmeldungsbogen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 102 Geo. in einfachen Worten?

§ 102 Geo. behandelt "Eingangsvermerk." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Oktober 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 3Gesetze 0Treffer 3

Judikatur-Auswertung

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Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 3Ob569/92; 1Ob525/93; 6Ob1697/93; 7Ob616/94; 7Ob646/94; 6Ob619/95; 9Ob518/95 (9Ob1574/95); 9ObA23/96; 3Ob2194/96k (3Ob2195/96g); 2Ob285/97v; 1Ob41/99g; 2Ob194/00v; 10ObS24/02f; 5Ob288/01s; 7Ob207/02w; 6Ob201/02f; 5Ob154/02m; 1Ob153/02k; 9ObA116/03d; 8Ob85/04i; 10Ob34/04d; 7Ob313/04m; 7Ob190/04y; 5Ob285/05f; 7Ob222/06g; 3Ob152/07k; 2Ob141/07k; 4Ob191/07b; 6Ob277/07i; 2Ob102/08a; 2Ob282/08x; 6Ob279/08k; 5Ob197/09w; 3Ob245/09i; 7Ob130/10h; 1Ob199/11p; 1Ob9/13z; 6Ob60/14p; 6Ob43/15i; 1Ob201/15p; 5Ob252/18x; 10Ob33/22h; 5Ob101/26b · 30. Juli 20263Ob569/92; 1Ob525/93; 6Ob1697/93; 7Ob616/94; 7Ob646/94; 6Ob619/95; 9Ob518/95 (9Ob1574/95); 9ObA23/96; 3Ob2194/96k (3Ob2195/96g); 2Ob285/97v; 1Ob41/99g; 2Ob194/00v; 10ObS24/02f; 5Ob288/01s; 7Ob207/02w; 6Ob201/02f; 5Ob154/02m; 1Ob153/02k; 9ObA116/03d; 8Ob85/04i; 10Ob34/04d; 7Ob313/04m; 7Ob190/04y; 5Ob285/05f; 7Ob222/06g; 3Ob152/07k; 2Ob141/07k; 4Ob191/07b; 6Ob277/07i; 2Ob102/08a; 2Ob282/08x; 6Ob279/08k; 5Ob197/09w; 3Ob245/09i; 7Ob130/10h; 1Ob199/11p; 1Ob9/13z; 6Ob60/14p; 6Ob43/15i; 1Ob201/15p; 5Ob252/18x; 10Ob33/22h; 5Ob101/26b · 30. Juli 2026 · ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006955

Veröff: SZ 65/162 = EvBl 1993/105 S 430 = JBl 1993,732 (Edwin Gitschthaler) Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/86 S 426 Auch; Beisatz: Hier: Vergleichswiderruf (T1) Vgl Auch; Beis wie T1 Auch Auch; Beis wie T1 Vgl auch Vgl;...

AußStrG §11 Abs1 A · GeO §102 · GOG §89 Abs3 · ZPO §74
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob94/04f; 2Ob282/08x; 5Ob197/09w; 8Ob13/11m; 8Ob13/11m; 2Ob133/10p; 2Ob133/10p; 6Ob43/15i; 5Ob101/26b · 30. Juli 20267Ob94/04f; 2Ob282/08x; 5Ob197/09w; 8Ob13/11m; 8Ob13/11m; 2Ob133/10p; 2Ob133/10p; 6Ob43/15i; 5Ob101/26b · 30. Juli 2026 · ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119013

Veröff: SZ 2004/84 Auch; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren. (T1) Auch Auch Beisatz: Veranlassung erstgerichtlicher Erhebungen über den Zeitpunkt des Einlangens einer bescheinigten Fax-Sendung bei Gericht. (T2) Bem: 2. Rechtsgang. (T3) Beisatz: Hier: In Verstoß geratenes per Fax übermitteltes Rechtsmittel,...

ZPO §74 · Geo §102 · GOG §89 Abs3
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob112/00b · 25. Juli 20001Ob112/00b · 25. Juli 2000 · ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113875

Veröff: SZ 73/122

ABGB §1497 III · Geo §99 · Geo §100 · Geo §102