Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 384

§ 384 Fortführung eines Aktes unter geändertem Aktenzeichen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 384 Geo.?

  • Kernaussage§ 384 Geo. behandelt "Fortführung eines Aktes unter geändertem Aktenzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird eine Sache, ohne daß ein neuer Akt für sie angelegt wird, bei demselben oder einem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fortführung eines Aktes unter geändertem Aktenzeichen

§ 384. Wird eine Sache, ohne daß ein neuer Akt für sie angelegt wird, bei demselben oder einem anderen Gericht unter einem andern Aktenzeichen fortgesetzt (zum Beispiel bei Überweisung eines außerstreitigen oder Exekutionsverfahrens nach § 44 JN., eines Rechtstreites nach § 261 Abs. 6 ZPO., bei Abtretung eines Strafverfahrens oder in den Fällen, wo eine Sache gemäß § 362 Abs. 3 in ein anderes Register desselben Gerichtes übertragen wird), so ist auf dem Deckel, Rücken oder Umschlag des Aktes das frühere Aktenzeichen durchzustreichen und das neue Aktenzeichen daneben oder darunter zu setzen. Die Geschäftszahl für die neu hinzukommenden Aktenstücke ist nach dem neuen Aktenzeichen zu bilden, doch läuft die Reihe der Ordnungsnummern und Seitenzahlen fort. In der Aktenübersicht ist die Änderung des Aktenzeichens vor der Eintragung des ersten, das neue Aktenzeichen tragenden Aktenstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel „Fortgesetzt als 8 U 316/50“.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 384 Geo. in einfachen Worten?

§ 384 Geo. behandelt "Fortführung eines Aktes unter geändertem Aktenzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 1Gesetze 0Treffer 1

Judikatur-Auswertung

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Häufige Gerichte
  • OGH1

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