§ 198
§ 198 Vorgang bei der Abholung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 198 Geo.?
- Kernaussage§ 198 Geo. behandelt "Vorgang bei der Abholung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Abholer hat die übernommenen Briefsendungen, Rückscheine und zurücklangenden Gerichtsbriefe sofort dem Bediensteten der Einlaufstelle abzuliefern....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorgang bei der Abholung
§ 198. Der Abholer hat die übernommenen Briefsendungen, Rückscheine und zurücklangenden Gerichtsbriefe sofort dem Bediensteten der Einlaufstelle abzuliefern. Ist ein für das Gericht bestimmter Brief mit einem Rückschein versehen, so versieht der Bedienstete der Einlaufstelle den Rückschein mit dem Eingangsvermerk und seiner Unterschrift und stellt ihn dem Abholer zur Überbringung an das Postamt zurück.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 198 Geo. in einfachen Worten?
§ 198 Geo. behandelt "Vorgang bei der Abholung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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