§ 392
§ 392 Namenverzeichnis
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 392 Geo.?
- Kernaussage§ 392 Geo. behandelt "Namenverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zu jedem Streitregister ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 85 zu führen, in das auch die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Namenverzeichnis
§ 392. Zu jedem Streitregister ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 85 zu führen, in das auch die Mahnsachen, die noch in kein Register eingetragen sind, aufzunehmen sind. In das Namenverzeichnis sind Vor- und Zuname der Beklagten und die Namen der Kläger einzutragen. Zu reihen ist nach den Zunamen der Beklagten, bei Gerichten mit zahlreichen Streitabteilungen aber zweckmäßigerweise nach dem Zunamen der Kläger.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 392 Geo. in einfachen Worten?
§ 392 Geo. behandelt "Namenverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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