§ 364
§ 364 Register der Bezirksgerichte
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 364 Geo.?
- Kernaussage§ 364 Geo. behandelt "Register der Bezirksgerichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei den Bezirksgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei dem einzelnen Gerichte überhaupt vorkommen, folgende Register...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Register der Bezirksgerichte
§ 364. (1) Bei den Bezirksgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei dem einzelnen Gerichte überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter nachstehende Nummern tragen:
Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;
Pers für Personalakten: Nr. 123;
C für Zivilprozesse einschließlich der Bagatellsachen, Vergleiche nach § 433 ZPO., Mandatssachen und einstweilige Verfügungen: Nr. 83;
Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;
E für Exekutionssachen: Nr. 86;
A für Verlassenschaftsabhandlungen: Nr. 90;
L für Anhaltungen, Entmündigungen usw.: Nr. 92;
P für Pflegschaftssachen (Vormundschaften und Kuratelen): Nr. 93;
G für Beglaubigungen von Unterschriften: Nr. 98;
Tagebücher für Grundbuchstücke und für Urkundenhinterlegungen: Nr. 103 und 106;
Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen (allgemeines Register): Nr. 109;
Msch für Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 112;
Nm für andere Sachen der Mietkommission, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 109;
Gv für Sachen der Grundverkehrskommission: Nr. 110;
Psch für Pachtschutzsachen: Nr. 113;
Z für Anzeigen von Verbrechen und Vergehen: Nr. 114;
U für Übertretungsfälle: Nr. 115;
Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;
Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.
(2) Bei den Arbeitsgerichten werden für Justizverwaltungssachen das Jv-Register nach GeoForm. Nr. 109, für Prozesse das Cr-Register nach GeoForm. Nr. 83, für alle anderen in ein Register einzutragenden Sachen das Nr-Register nach GeoForm. Nr. 109 geführt.
(3) Bei den Bezirksgerichten, die die Kanzleigeschäfte für ein Schiedsgericht der Sozialversicherung besorgen, sind für dieses Schiedsgericht die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 364 Geo. in einfachen Worten?
§ 364 Geo. behandelt "Register der Bezirksgerichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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