§ 290
§ 290 Förderung des bargeldlosen Verkehres
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 290 Geo.?
- Kernaussage§ 290 Geo. behandelt "Förderung des bargeldlosen Verkehres" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Rechnungsführer und Verwahrungsabteilungen dürfen Bargeld nur annehmen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderung des bargeldlosen Verkehres
§ 290. (1) Rechnungsführer und Verwahrungsabteilungen dürfen Bargeld nur annehmen,
(2) Barbeträge, die ein Rechnungsführer übernimmt, hat er, soweit sie nicht wie Vorschüsse für Zeugengebühren, Haftkosten usw. bar vorrätig sein müssen oder sofort den Bezugsberechtigten bar ausgefolgt werden können, spätestens am folgenden Werktage mit Erlagschein auf das Scheckkonto des Gerichtes einzuzahlen, allenfalls nach richterlicher Weisung auf ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 290 Geo. in einfachen Worten?
§ 290 Geo. behandelt "Förderung des bargeldlosen Verkehres" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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