Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 323

§ 323 Persönliche Ausfolgung (Behebung)

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 323 Geo.?

  • Kernaussage§ 323 Geo. behandelt "Persönliche Ausfolgung (Behebung)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür den Vollstrecker, der ein Verwahrnis zu beheben hat (§ 317 Abs. 3).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur persönlichen Behebung (§ 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4, § 322) muß sich der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Persönliche Ausfolgung (Behebung)

§ 323. (1) Zur persönlichen Behebung (§ 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4, § 322) muß sich der Empfangsberechtigte bei der Verwahrungsabteilung einfinden, die Ausfertigung des Ausfolgeauftrages vorweisen und eine Empfangsbestätigung überreichen. Als Empfangsbestätigung genügt die auf den Ausfolgeauftrag gesetzte und vom Empfangsberechtigten unterschriebene Erklärung „diese Werte empfangen“. Kann die Partei nicht schreiben, so hat sie die Empfangsbestätigung in Gegenwart der beiden ausfolgenden Beamten mit ihrem Handzeichen zu versehen und von zwei Zeugen unterschreiben zu lassen, von denen einer den Namen der Partei beizusetzen hat.

(2) Die Verwahrungsabteilung darf erst nach Berichtigung der Verwahrungsgebühr (Ausnahmen § 356 Abs. 4) und, wenn der Empfangsberechtigte den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht persönlich bekannt ist, erst dann ausfolgen, wenn sich der Empfangsberechtigte nach den folgenden Vorschriften ausgewiesen hat (Nämlichkeitsausweis):

(3) Wird der Ausweis durch Zeugen erbracht, so müssen diese die Empfangsbestätigung ebenfalls unterschreiben und hiebei ausdrücklich bestätigen, daß sie den Behebenden kennen.

(4) Soll eine Amtsperson ein Verwahrnis beheben (§ 317 Abs. 2), so muß sie den Ausfolgeauftrag vorweisen, eine Empfangsbestätigung überreichen und sich, wenn sie den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht bekannt ist, nach den vorstehenden Bestimmungen ausweisen. Das gleiche gilt für den Vollstrecker, der ein Verwahrnis zu beheben hat (§ 317 Abs. 3).

(5) Die Verwahrungsabteilung hat auf der Empfangsbestätigung zu vermerken, wie der Behebende sich ausgewiesen hat; werden Zeugen beigezogen, so muß ihr Name und ihre Anschrift deutlich lesbar sein.

(6) Wird der Ausfolgeauftrag der Partei zurückgestellt, so ist der Vollzug der Ausfolgung darauf amtlich zu vermerken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 323 Geo. in einfachen Worten?

§ 323 Geo. behandelt "Persönliche Ausfolgung (Behebung)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 323 Geo. relevant?

Für den Vollstrecker, der ein Verwahrnis zu beheben hat (§ 317 Abs. 3).

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

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