Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 361

§ 361 Registereintragungen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 361 Geo.?

  • Kernaussage§ 361 Geo. behandelt "Registereintragungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Eintragungen in die Register liegen der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) ob; Richter sollen Eintragungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Registereintragungen

§ 361. (1) Die Eintragungen in die Register liegen der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) ob; Richter sollen Eintragungen in die Register nicht ohne deren Wissen vornehmen.

(2) Die Eintragungen in das Register, die eine neu angefallene Sache kennzeichnen sollen (Tag des Einlangens, Bezeichnung der Parteien und des Gegenstandes usw.), sind sogleich beim Einlangen des ersten Geschäftsstückes zu machen, bevor das Stück dem Richter vorgelegt wird. Die übrigen Eintragungen, die durch das Verfahren veranlaßt werden, sind ohne Aufschub zu vollziehen, sobald die Geschäftsabteilung von dem einzutragenden Vorgange aktenmäßig Kenntnis erlangt.

(3) Wird eine zur Verbesserung zurückgestellte Eingabe wieder vorgelegt, so wird die Sache unter der Zahl der ersten Eintragung weitergeführt; wird aber eine zurückgewiesene Eingabe (Klage, Gesuch um Kraftloserklärung usw.) in geänderter Fassung noch einmal eingebracht, so wird sie neu eingetragen.

(4) Als Tag des Einlangens ist bei mündlich angebrachten Klagen, Anträgen, Anzeigen usw., durch die ein Verfahren veranlaßt wird, der Tag anzusehen, an dem die Klage, der Antrag usw. zu Protokoll genommen wurde.

(5) Wenn eine Partei durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird (durch einen Vormund, Kurator, die Finanzprokuratur usw.), ist als Partei nicht dieser, sondern der Vertretene einzutragen. Bevollmächtigte sind im Register nicht anzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 360
Nächster Paragraph§ 362

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 361 Geo. in einfachen Worten?

§ 361 Geo. behandelt "Registereintragungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.