Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 109

§ 109 Die Erledigung (Urschrift)

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 109 Geo.?

  • Kernaussage§ 109 Geo. behandelt "Die Erledigung (Urschrift)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (§ 33 Abs. 4 und Verordnung BGBl. Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Die Erledigung (Urschrift)

§ 109. (1) Wird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (§ 33 Abs. 4 und Verordnung BGBl. Nr. 184/1950) erledigt, so gilt die Übergabe der Urschrift (§ 62 Abs. 1) an die Geschäftsstelle als Auftrag, das zur Durchführung der Erledigung nach der Sach- und Rechtslage Erforderliche vorzunehmen. So bildet das auf einen Akt gesetzte Schreiben, laut dessen er an ein anderes Gericht gesendet wird, zugleich den Auftrag zur Übersendung des Aktes, die Anberaumung einer ersten Tagsatzung zugleich den Auftrag zur Ladung der Parteien; die Urschrift eines Streiturteiles stellt (unbeschadet der Vorschrift des § 452 Abs. 2 ZPO.) zugleich den Auftrag zur Ausfertigung und Zustellung des Urteiles dar, die Urschrift eines Grundbuchsbeschlusses den Auftrag zum Vollzug im Grundbuche, zur Herstellung und Zustellung der Beschlußausfertigungen.

(2) Wenn die Geschäftsstelle besonderer Weisungen für ihre Amtshandlung bedarf oder wenn sie Amtshandlungen vorzunehmen hat, die nur auf richterliche Anordnung ausgeführt werden dürfen, hat der Richter der Urschrift eine Zustellverfügung, allenfalls weitere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§§ 123 bis 133) hinzuzufügen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 110

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 109 Geo. in einfachen Worten?

§ 109 Geo. behandelt "Die Erledigung (Urschrift)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 1Gesetze 0Treffer 1

Judikatur-Auswertung

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