Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 82

§ 82 Dolmetsche

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 82 Geo.?

  • Kernaussage§ 82 Geo. behandelt "Dolmetsche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist eine Person zu vernehmen, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dolmetsche

§ 82. (1) Ist eine Person zu vernehmen, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in einer Sprache ausdrücken kann, deren der Richter und, wenn der Vernehmung ein Schriftführer beizuziehen ist, auch dieser mächtig ist, so ist ein vertrauenswürdiger Dolmetsch beizuziehen. Gleiches gilt für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Der Dolmetsch, der im streitigen und außerstreitigen Verfahren zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen (§§ 207, 213 ZPO.) oder im Strafverfahren (§§ 56, 125, 126 StPO) beigezogen wird, ist vor seiner Verwendung zu beeiden (§ 84). Als Dolmetsch im Sinne dieses Absatzes kann auch ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes unter Erinnerung an den bei Antritt des Dienstes abgelegten Eid (das abgelegte Gelöbnis) verwendet werden.

(2) Wo sich das Bedürfnis nach einem Dolmetsch bei mündlichen Vernehmungen häufig ergibt, besonders in Grenzbezirken, kann der Gerichtsvorsteher geeignete und vertrauenswürdige Personen für die Verwendung als Dolmetsch im Sinne des Abs. 1 ein für allemal beeiden (Hausdolmetsch).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 82 Geo. in einfachen Worten?

§ 82 Geo. behandelt "Dolmetsche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 82 Geo. relevant?

Für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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