Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 119

§ 119 Beratung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 119 Geo.?

  • Kernaussage§ 119 Geo. behandelt "Beratung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ergibt sich bei der Beratung, daß ein Stimmführer von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, so hat ihn...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beratung

§ 119. (1) Ergibt sich bei der Beratung, daß ein Stimmführer von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, so hat ihn der Vorsitzende oder Berichterstatter aufzuklären. Sind von einem Senatsmitglied Umstände, die für die Entscheidung wichtig sind, übergangen oder unrichtig dargestellt worden, so hat der Vorsitzende die Erörterung dieser Punkte zu erneuern. Der Berichterstatter ist verpflichtet den Vorsitzenden aufmerksam zu machen, wenn nach seiner Ansicht solche Mängel in Äußerungen eines Senatsmitgliedes zutage treten.

(2) Sofern nicht Unrichtigkeiten unterlaufen sind, soll der Vorsitzende Stimmführer, die ihre Meinung schon mit Bestimmtheit geäußert haben, nicht zu einer neuerlichen Abstimmung auffordern. Wegen Schwierigkeiten, die sich bei der Beratung ergeben und eine längere Überlegung oder die genauere Prüfung von Rechtsfragen erfordern, kann der Vorsitzende die Abstimmung auf angemessene Zeit aufschieben.

(3) Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden können die Senatsmitglieder sich noch für eine andere Meinung erklären. Später können sie von ihrer Meinung nicht mehr zurücktreten; doch kann der Senat; solange die Entscheidung nicht verkündet oder im Falle des § 415 ZPO. in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist (§ 416 Abs. 2 ZPO.), beschließen, von der Entscheidung abzugehen und die Sache nochmals zu beraten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 118
Nächster Paragraph§ 120

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 119 Geo. in einfachen Worten?

§ 119 Geo. behandelt "Beratung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:25
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.