§ 58
§ 58 Parteieingaben
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 58 Geo.?
- Kernaussage§ 58 Geo. behandelt "Parteieingaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Parteien haben zu Eingaben Papier im Ausmaß von 210 mm zu 297 mm zu benützen....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Parteieingaben
§ 58. (1) Die Parteien haben zu Eingaben Papier im Ausmaß von 210 mm zu 297 mm zu benützen. Das für das Gericht bestimmte Stück von Klagen, Anträgen auf Exekutionsbewilligung und Privatanklagen soll mindestens aus einem ganzen Bogen bestehen. Andere kurze Eingaben können auch auf halben Bogen überreicht werden. Grundbuchsstücke und Besitzstörungsklagen (§ 454 ZPO.) sind von außen als solche zu bezeichnen.
(2) Die Eingaben sind mit Schreibmaschine herzustellen oder mit Tinte zu schreiben. Gleichschriften sind womöglich mit Maschinschrift im Durchdruckverfahren herzustellen. Auch gedruckte und auf mechanisch-chemischem Wege hergestellte Eingaben sind zulässig. Mit Bleistift oder Tintenstift geschriebene Eingaben und Gleichschriften, die handschriftlich im Durchdruckverfahren mit Farbpapier hergestellt wurden, ebenso unleserliche oder engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen können vom Gerichte je nach ihrem Gegenstande zurückgewiesen oder zur Verbesserung zurückgestellt werden.
(3) Zu Parteieingaben können auch Vordrucke verwendet werden, die im Verschleiß zu haben sind. Wird wahrgenommen, daß Vordrucke in den Verkehr gesetzt werden, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen oder deren Einrichtung geeignet ist, Parteien irrezuführen oder die Geschäftsbehandlung bei Gericht zu erschweren, so haben die Gerichtsvorsteher auf die Erzeuger ( Verschleißer) entsprechend einzuwirken.
(4) Die Unterschrift auf der Eingabe (Gerichtsstück und Gleichschriften), insbesondere auch die Unterschrift des Rechtsanwaltes und Verteidigers (§§ 75, 467 Z 5, 506 Z 4, 520 ZPO., § 1 Z 3 StPNov. 1877) ist handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift auf der ersten Seite oder am Schlusse des Schriftsatzes anzubringen; die Halbschriften (Rubriken, Abs. 6) sind nicht zu unterschreiben. Die Unterfertigung mit Bleistift, Farbstift oder der Ersatz der Unterschrift durch einen Stampiglienaufdruck ist unzulässig.
(5) Auf der ersten Seite der Eingabe ist oberhalb der Schrift Raum für die Geschäftszahl und den Eingangsvermerk freizulassen. Die Angaben zur Bezeichnung des Gerichtes und der Rechtsache oder Strafsache (vgl. § 75 Z 1 ZPO.) sind an die Spitze zu stellen. Unterhalb dieser Angaben muß Raum für eine kurze Erledigung insbesondere für den Bewilligungsvermerk, die gekürzte Ausfertigung oder die Anordnung einer Tagsatzung freibleiben.
(6) Der Eingabe angeschlossene Blätter, die nur die allgemeinen, die Rechtsache bezeichnenden Angaben und allenfalls gleichlautend mit der Eingabe das Begehren enthalten (Rubriken §§ 80, 84 ZPO., § 92 GBG.), werden Halbschriften genannt. An ihrer Stelle können auch vollständige Gleichschriften der Eingabe beigebracht werden, die mit dem Vermerk „als Halbschrift gebührenfrei“ bezeichnet werden sollen.
(7) Damit sie zu gekürzten Ausfertigungen verwendet werden können, ist bei nachstehenden Eingaben in die Halbschriften das Begehren gleichlautend mit dem Schriftsatz aufzunehmen: Klagen auf Zahlung einer Geldsumme oder auf Herausgabe von Fahrnissen, Anträge auf Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen, auf Pfändung und Überweisung von Forderungen (Bezügen), auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung, auf Einstellung solcher Exekutionen und Eingaben, die eine Verbindung der aufgezählten Anträge enthalten, endlich Anträge auf Erlassung bedingter Zahlungsbefehle. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift begründet ein Formgebrechen nach § 84 ZPO. Auch bei anderen Eingaben soll das Gericht darauf hinwirken, daß Halbschriften zur Herstellung von gekürzten Ausfertigungen angeschlossen werden; allein das Fehlen der Halbschriften bedeutet in solchen Fällen keinen Formmangel.
(8) Wenn einem Auftrage zur Verbesserung eines Formgebrechens entsprochen oder ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß ergriffen wird, der der Partei urschriftlich unter Rückmittlung ihrer Eingabe zugestellt wurde, hat die Partei die ursprüngliche Eingabe wieder vor zulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 Geo. in einfachen Worten?
§ 58 Geo. behandelt "Parteieingaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:25
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- OGH4
- OLG Wien1
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 12Os122/72; 12Os179/72; 11Os44/09v; 11Os139/12v (11Os140/12s, 11Os141/12p, 11Os142/12k); 14Os70/20f · 21. Juli 202012Os122/72; 12Os179/72; 11Os44/09v; 11Os139/12v (11Os140/12s, 11Os141/12p, 11Os142/12k); 14Os70/20f · 21. Juli 2020 · ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050205Veröff: EvBl 1973/49 S 127 = SSt 43/42 Ähnlich Abweichend; Beisatz: Die in SSt 43/32 (= RIS-Justiz RS0050205) vertretene Rechtsansicht kann so nicht aufrecht erhalten werden. (T1); Beisatz: Hier: Einem unvertretenen Angeklagten ist im Rechtsmittelverfahren auch für die...
B - VG Art8 · G 19.03.1959 BGBl 1959/102 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betr Bestimmungen des Art7 §3 des StV §7 · Geo §53 Abs1 · Geo §58 · Geo §59 · MRK Art6 Abs3 lite IV5 · StPO §100OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 14R83/12x · 31. Januar 201814R83/12x · 31. Januar 2018 · ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000897ZPO §86a Abs1 · ZPO §86a Abs2 · GeO §58 Abs1Verfassungsgerichtshof (VfGH) · RechtssatzVerfassungsgerichtshof (VfGH) · B486/09 · 1. Dezember 2009B486/09 · 1. Dezember 2009 · ECLI:AT:VFGH:2009:B486.2009Geo §58 Abs2 · VfGG §18, §19 Abs3 Z2 litc · VfGHGO §46 Abs1Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 92/11/0235 · 1. Dezember 199292/11/0235 · 1. Dezember 1992 · ECLI:AT:VWGH:1992:1992110235.X01Geo §58 Abs4; · VwGG §24 Abs2; · VwGG §34 Abs2;OGH · RechtssatzOGH · 2Ob205/75 · 27. November 19752Ob205/75 · 27. November 1975 · ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043642Geo §58 Abs4 · ZPO §506 Abs1 Z4 DOGH · RechtssatzOGH · 5Ob143/74 · 26. Juni 19745Ob143/74 · 26. Juni 1974 · ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058014EisbEG §20. GBG §85 Abs2 · Geo §58 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 5Ob130/66 · 27. Oktober 19665Ob130/66 · 27. Oktober 1966 · ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058016Veröff: SZ 39/180 = EvBl 1967/131 S 152
EisbEG §20 · GBG §85 Abs2 · Geo §58 Abs2