Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 Geo.?

  • Kernaussage§ 51 Geo. behandelt "Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen

§ 51. (1) Im Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie „löblich“, „diensthöflich“ usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.

(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.

(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.

(4) Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (§ 517). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist.

(5) Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft übersendet werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen.

(6) Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 Geo. in einfachen Worten?

§ 51 Geo. behandelt "Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2024
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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