Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 298

§ 298 Persönlicher Erlag

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 298 Geo.?

  • Kernaussage§ 298 Geo. behandelt "Persönlicher Erlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des § 290 Abs. 1 verpflichtet, jeden nach § 284 zum Erlag...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Persönlicher Erlag

A. Bei den Verwahrungsabteilungen

§ 298. (1) Die Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des § 290 Abs. 1 verpflichtet, jeden nach § 284 zum Erlag bei Gericht geeigneten Gegenstand, den ihnen eine Partei als zivil- oder strafgerichtliches Verwahrnis für ein Gericht ihres Amtsbereiches persönlich übergibt, anzunehmen.

(2) Jedem persönlichen Erlag, auch einem Erlag durch Gerichtsabgeordnete, muß ein Erlagsanbringen zugrunde liegen. Als solches kann dienen:

(3) Erlegt eine Partei mehrere Wertpapiere oder Kostbarkeiten, so hat sie ein Erlagsgesuch mit zwei Halbschriften vorzulegen, worin die Erlagsgegenstände gleichlautend mit dem Gesuche (im Durchschreibeverfahren) aufgezählt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 298 Geo. in einfachen Worten?

§ 298 Geo. behandelt "Persönlicher Erlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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