§ 363
§ 363 Irrtümliche und gegenstandslos gewordene Eintragungen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 363 Geo.?
- Kernaussage§ 363 Geo. behandelt "Irrtümliche und gegenstandslos gewordene Eintragungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist eine Sache, die in kein Register oder in ein Register anderer Art oder in ein...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Irrtümliche und gegenstandslos gewordene Eintragungen
§ 363. (1) Ist eine Sache, die in kein Register oder in ein Register anderer Art oder in ein Register einer anderen Abteilung gehört, irrtümlich eingetragen worden, so ist die Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen, um die Zählung der Sache im Geschäftsausweis zu verhindern. Andere Irrtümer sind zu verbessern; Radierungen in den Registern sind nur hinsichtlich der Bleistiftbemerkungen in der Bemerkungsspalte zulässig.
(2) Wird durch Aufhebung eines Urteils, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, rechtzeitige Einwendungen, durch den Erfolg eines Einspruches im Strafverfahren, durch Wiedereinbringung eines Strafantrages im vereinfachten Verfahren nach Zurückweisung eines solchen Antrages wegen eines Formgebrechens (§ 486 StPO.) usw. eine Registereintragung gegenstandslos und wird die Sache aus diesem Anlasse nicht neu eingetragen, so ist die gegenstandslos gewordene Registereintragung mit dem Abstrichzeichen zu versehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 363 Geo. in einfachen Worten?
§ 363 Geo. behandelt "Irrtümliche und gegenstandslos gewordene Eintragungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- OGH1
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