Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 253

§ 253 Rechnungsführer

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 253 Geo.?

  • Kernaussage§ 253 Geo. behandelt "Rechnungsführer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Rechnungsführer ist zur Übernahme, Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechnungsführer

§ 253. (1) Der Rechnungsführer ist zur Übernahme, Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder und Wertgegenstände berufen, die bei Gericht erlegt werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände (§ 256 Abs. 2 und § 261 Abs. 2 und 6) betraut werden. Für die Arbeitsgerichte besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des Bezirksgerichtes (Gerichtshofes, § 246 Abs. 4) am Sitze des Arbeitsgerichtes.

(2) Zum Rechnungsführer hat der Gerichtsvorsteher den Vorsteher der Geschäftsstelle, allenfalls einen anderen Beamten des Fachdienstes zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Rechnungsführers ist ein anderer Beamter zu bestimmen, der seine Geschäfte zu übernehmen hat. Dieser hat sich mit dem Aufgabenkreis des Rechnungsführers soweit vertraut zu machen, daß er seinen Dienst nötigenfalls ohne Aufschub übernehmen kann. Im Bedarfsfalle kann der Gerichtsvorsteher mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten einen geeigneten Beamten des Kanzleidienstes zum Rechnungsführer bestellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 253 Geo. in einfachen Worten?

§ 253 Geo. behandelt "Rechnungsführer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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