Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 171

§ 171 Das Aktenlager

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 171 Geo.?

  • Kernaussage§ 171 Geo. behandelt "Das Aktenlager" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn das Verfahren in einer Sache rechtskräftig beendet oder zum Stillstand gekommen und die Sache im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Das Aktenlager

§ 171. (1) Wenn das Verfahren in einer Sache rechtskräftig beendet oder zum Stillstand gekommen und die Sache im Register abgestrichen ist (§ 367), ist der Akt von der Geschäftsstelle durch Ausscheidung der Vorakten und durch Ausfolgung der Beilagen (§ 169 Abs. 2 und 3) zur Abgabe an das Aktenlager vorzubereiten. Solche Akten können je nach Bedarf und verfügbarem Raum noch bis zu zwei Jahren im Amtszimmer der Geschäftsabteilung verbleiben (Handlager), sind aber dann an das Aktenlager abzuliefern.

(2) Wenn Akten des außerstreitigen Verfahrens aus mehreren Bänden bestehen, können ältere Bände, die voraussichtlich längere Zeit nicht benötigt werden, ebenfalls an das Aktenlager abgegeben werden. In das Aktenlager sind ferner die ausgeschiedenen Karten der Namenverzeichnisse, die in Karteiform geführt werden, endlich alle Register und sonstigen Geschäftsbehelfe abzugeben, sobald sie für den Geschäftsbetrieb in der Abteilung entbehrlich geworden und sofern sie nicht nach § 175 Abs. 1 sogleich auszuscheiden sind.

(3) Das Aktenlager ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 für alle Gerichtsabteilungen gemeinschaftlich. Die Akten werden im Aktenlager nach Geschäftsgattungen und Gerichtsabteilungen gesondert und nach Aktenzahlen geordnet aufbewahrt. Haben Akten nacheinander mehrere Aktenzeichen erhalten (§§ 384, 420), so ist für die Aufbewahrung das letzte Aktenzeichen entscheidend. Vr-Akten, die nach den früher bestandenen Einrichtungen eine rote Zahl erhalten haben und von den übrigen Vr-Akten abgesondert wurden, bleiben abgesondert. Die einzelnen Gestelle und Fächer sind mit Aufschriften über die darin verwahrten Akten und Geschäftsbehelfe zu versehen.

(4) Die Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters, die reinen Grundbuchsakten (§ 448 Abs. 4, § 371 Abs. 5) und die Akten der Justizverwaltung bleiben in Verwahrung der Geschäftsabteilung, soweit der Gerichtsvorsteher nicht die Abgabe an das Aktenlager verfügt. Die Akten über gelöschte Firmen (Schiffe) sind von jenen über nicht gelöschte zu sondern. Die Grundbuchsakten sind abgesondert von der Urkundensammlung jahrgangsweise nach Tagebuchzahlen geordnet aufzubewahren. Doch können die Akten über Rechtsmittel sowie über Zu- und Abschreibungen bei dem ersten die Sache betreffenden Akt aufbewahrt werden. In diesem Falle sind an den Stellen, wo die späteren Stücke einliegen sollten, Verweisungsblätter einzulegen; dies gilt auch für Grundbuchstücke, die zu anderen Akten gehören.

(5) Akten mit dem Vermerk nach § 382 Abs. 2 Z 6 sind abgesondert aufzubewahren (Archive). In der Reihe der übrigen Akten ist ein Zettel einzulegen, der auf den besonderen Aufbewahrungsort verweist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 171 Geo. in einfachen Worten?

§ 171 Geo. behandelt "Das Aktenlager" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 22:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.