Thema
Inkrafttreten und Übergang
146518 passende Paragraphen und Artikel.
Art. 1 Art. 1Art. 2 Artikel II...2 § 2 Abs. 2 Z 73, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: (3) Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, so...Art. 1 § 66 Art. 1 § 66§ 1 Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. Mit dieser Verordnung werden§ 2 Risikomanagementmaßnahmen2. Abschnitt Risikomanagementmaßnahmen Anforderungen an Risikomanagementmaßnahmen § 2. Die näheren Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 2 samt Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2022/2555 im...§ 3 RisikokategorienRisikokategorien § 3. Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben sich im Zuge ihrer Risikoanalyse zumindest an folgenden Risikokategorien zu orientieren und bei ihrem Risikomanagementverfahren im Bereich der Cybersicherheit zu berücksichtigen:§ 4 Kompensierende MaßnahmenKompensierende Maßnahmen § 4. (1) Kompensierende Maßnahmen sind umzusetzen, wenn eine wesentliche oder wichtige Einrichtung einzelnen Anforderungen gemäß § 2 vorübergehend oder aufgrund ihrer Größe nicht entsprechen kann. (2) Kompensierende...§ 5 Erheblichkeit von Cybersicherheitsvorfällen3. Abschnitt Erheblichkeit von Cybersicherheitsvorfällen Erhebliche Cybersicherheitsvorfälle § 5. (1) Ein Cybersicherheitsvorfall gilt in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen jedenfalls als erheblich im Sinne von § 35 Abs. 1 NISG...§ 6 Planmäßige BetriebsunterbrechungenPlanmäßige Betriebsunterbrechungen § 6. Planmäßige Betriebsunterbrechungen und geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten, die von oder im Auftrag der betreffenden Einrichtung durchgeführt werden, gelten nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle.§ 7 Wiederholte CybersicherheitsvorfälleWiederholte Cybersicherheitsvorfälle § 7. Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:§ 8 Schlussbestimmungen.... Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.§ 9 InkrafttretenInkrafttreten § 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.§ 4 § 4§ 5 § 5§ 6 § 6§ 1 § 1§ 1 AnwendungsbereichAnwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die einheitliche Berufsausbildung für das Bibliothekspersonal an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in...§ 2 Universitätslehrgang „Library and Information Studies“Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ § 2. (1) Der interuniversitäre Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ ist an den Universitäten Graz, Innsbruck und Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet....§ 3 Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“ § 3. (1) Der Basislehrgang „Bibliothek, Information und Dokumentation“ vermittelt die Kernfächer für die Berufsausbildung des Bibliothekspersonals hinsichtlich mittlerer qualifizierter Tätigkeiten an den Universitäten und...§ 4 Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag und zahlenmäßige Festlegung der AusbildungsplätzeZuschuss zum Ausbildungsbeitrag und zahlenmäßige Festlegung der Ausbildungsplätze § 4. (1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung des Bibliothekspersonals gemäß § 101 Abs. 3 UG gewährt die Bundesministerin bzw....§ 5 LehrberufeLehrberufe § 5. Die erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin“ gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2020 in der jeweils geltenden Fassung oder...§ 6 Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung...5) Die konstituierende Sitzung ist von der bzw. dem Vorsitzenden binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist die Geschäftsordnung mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwese...§ 1 AnwendungsbereichAnwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal aller Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 2 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I...§ 2 Umfang der AusbildungUmfang der Ausbildung § 2. Die einheitliche Ausbildung umfasst§ 3 BeiratBeirat § 3. (1) Dem Beirat obliegt im Sinne einer gesamtösterreichisch einheitlichen Ausbildung unter anderem die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungen einschließlich der Entwicklung der Curricula. (2) Die in § 4...§ 6 LehrberufeLehrberufe § 6. Der erfolgreiche Abschluss des kaufmännisch-administrativen Lehrberufes mit einschlägiger Spezialisierung „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin“ gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2004 ersetzt die Ausbildung für...§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von RechtsvorschriftenInkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, F...§ 4 Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte TätigkeitenAusbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten § 4. (1) In der Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten sind folgende Fachbereiche zu behandeln: (2) Die einheitliche Ausbildung für die...§ 5 Ausbildung für Tätigkeiten der mittleren QualifikationAusbildung für Tätigkeiten der mittleren Qualifikation § 5. 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Temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen § 64. (1) Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für...§ 13 Hörscreening des KindesHörscreening des Kindes § 13. In der ersten bis spätestens in der 4. Lebenswoche des Kindes ist ein Hörscreening gemäß Anlage B in einer Krankenanstalt vorgesehen.§ 16 In- und Außerkrafttreten4. Abschnitt In- und Außerkrafttreten § 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Schwangerschaften und Geburten nach dem 30. September 2026 anzuwenden. Diese Verordnung ist auch für Schwangere und...§ 1 ZielbestimmungZielbestimmung § 1. Diese Verordnung hat die Begrenzung von Margen durch eine Preisreduktion für den Verkauf von Diesel B7 und Euro-Super E10 zum Ziel.§ 3 Krisenbedingte MargenbegrenzungKrisenbedingte Margenbegrenzung § 3. (1) Die Verpflichteten müssen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Diesel B7 im Rahmen ihrer täglichen Kalkulation ausgehend von den Produktnotierungen des Vortages...§ 2 Begriffsbestimmungen und GeltungsbereichBegriffsbestimmungen und Geltungsbereich § 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: (2) Betreiber von Tankstellen sowie registrierte Empfänger fallen unter den Geltungsbereich, sofern sie Teil eines Konzerns sind, der vertikal...