Verordnungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).

Geo.VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 4. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000240 · BGBl. Nr. 264/1951 · 14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 177

§ 177 Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 177 Geo.?

  • Kernaussage§ 177 Geo. behandelt "Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn besondere Gründe dafür sprechen, kann der Gerichtsvorsteher für einzelne Akten oder Aktenstücke eine längere oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer

§ 177. (1) Wenn besondere Gründe dafür sprechen, kann der Gerichtsvorsteher für einzelne Akten oder Aktenstücke eine längere oder die dauernde Aufbewahrung anordnen.

(2) Falls wegen Raummangels mit der Ausscheidung von Akten oder Büchern über die in den vorstehenden Bestimmungen gezogenen Grenzen hinausgegangen werden soll, ist hiezu die Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten unter Darlegung der Gründe und genauer Bezeichnung der Gruppen von Akten, die ausgeschieden werden sollen, einzuholen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 177 Geo. in einfachen Worten?

§ 177 Geo. behandelt "Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 336/2024
  • BGBl. II Nr. 174/2022
  • BGBl. II Nr. 187/2020
  • BGBl. II Nr. 146/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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