§ 177
§ 177 Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 177 Geo.?
- Kernaussage§ 177 Geo. behandelt "Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn besondere Gründe dafür sprechen, kann der Gerichtsvorsteher für einzelne Akten oder Aktenstücke eine längere oder...
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Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer
§ 177. (1) Wenn besondere Gründe dafür sprechen, kann der Gerichtsvorsteher für einzelne Akten oder Aktenstücke eine längere oder die dauernde Aufbewahrung anordnen.
(2) Falls wegen Raummangels mit der Ausscheidung von Akten oder Büchern über die in den vorstehenden Bestimmungen gezogenen Grenzen hinausgegangen werden soll, ist hiezu die Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten unter Darlegung der Gründe und genauer Bezeichnung der Gruppen von Akten, die ausgeschieden werden sollen, einzuholen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 177 Geo. in einfachen Worten?
§ 177 Geo. behandelt "Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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Verweise
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