§ 204
§ 204 3. Sendungen, die bei der Aufgabe frei zu machen sind
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 204 Geo.?
- Kernaussage§ 204 Geo. behandelt "3. Sendungen, die bei der Aufgabe frei zu machen sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Telegramme, Wertbriefe, Pakete, Postanweisungen sowie alle Postsendungen ins Ausland sind von den Justizbehörden durch Entrichtung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Sendungen, die bei der Aufgabe frei zu machen sind
§ 204. (1) Telegramme, Wertbriefe, Pakete, Postanweisungen sowie alle Postsendungen ins Ausland sind von den Justizbehörden durch Entrichtung der Postgebühr in barem oder durch Aufkleben von Briefmarken vollständig freigemacht aufzugeben. Für amtliche Briefsendungen, für welche die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird, haben die Gerichte nur die Postnebengebühren (Eilzustellgebühr, Botenlohn, Rohrpostzuschlag) zu entrichten, falls für die Sendung im übrigen die monatliche Gebührenstundung gilt.
(2) Akten, die an andere Dienststellen gesendet werden, sind als Briefe aufzugeben, wenn sie nicht wegen ihres Gewichtes als Paket aufgegeben werden müssen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 204 Geo. in einfachen Worten?
§ 204 Geo. behandelt "3. Sendungen, die bei der Aufgabe frei zu machen sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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