§ 243
§ 243 Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 243 Geo.?
- Kernaussage§ 243 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel)...
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Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen
§ 243. Die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt werden, sind vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 243 Geo. in einfachen Worten?
§ 243 Geo. beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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