§ 270
§ 270 Kassenbehältnisse der Gerichte
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 270 Geo.?
- Kernaussage§ 270 Geo. behandelt "Kassenbehältnisse der Gerichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gerichte sind nach Bedarf mit den nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur eine Kasse vorhanden, so...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kassenbehältnisse der Gerichte
§ 270. (1) Die Gerichte sind nach Bedarf mit den nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer zuzuweisen. In der Kasse des Rechnungsführers sind zu verwahren: alle die Amtsrechnung betreffenden Gelder, die Wertgegenstände des Geldbuches, die vorrätigen und in Verwendung stehenden Scheck- und Überweisungshefte, die in Verwendung stehenden Bestätigungshefte des Rechnungsführers sowie die laufende Amtsrechnung und das Geldbuch mit sämtlichen Belegen. Stehen dem Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung, so sind auch die noch unverwendeten Bestätigungshefte (§ 259 Abs. 4) in der Kasse des Rechnungsführers zu verwahren.
(2) Die Kassen sind stets auch während der Amtsstunden, verschlossen zu halten. Die Kassenschlüssel sind von dem mit der Sperre betrauten Bediensteten sorgfältig zu verwahren. Doppelstücke der Schlüssel sind von ihm nicht in den Amtsräumen, sondern in der Wohnung aufzubewahren.
(3) Die Anhäufung größerer Barbestände ist unbedingt zu vermeiden. Wenn Amtsgelder auf einem Postscheckkonto erliegen, sind entsprechende Beträge in angemessenen Zeiträumen so abzuheben, daß größere Barbeträge womöglich erst unmittelbar vor dem Bedarf einlangen.
(4) Den Richtern und sonstigen Bediensteten, die Verläge aus den Barbeständen der Amtsgelder zu verwahren und zu verwalten haben, sind versperrbare Behältnisse (Handkassen) zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Rechnungsführer hat die Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse, die Zahlungs- und Gutschriftsanweisung und die sonstigen Vordrucke des Postsparkassenamtes so zu verwahren, daß Mißbräuche ausgeschlossen sind.
(6) Das Abhandenkommen eines Scheck- oder Überweisungsheftes oder einzelner Scheck- oder Überweisungsblätter ist sofort dem Postsparkassenamte, das Abhandenkommen eines Bestätigungsheftes des Rechnungsführers oder einzelner Blätter daraus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 270 Geo. in einfachen Worten?
§ 270 Geo. behandelt "Kassenbehältnisse der Gerichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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