§ 322
§ 322 Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 322 Geo.?
- Kernaussage§ 322 Geo. behandelt "Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten
§ 322. Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 322 Geo. in einfachen Worten?
§ 322 Geo. behandelt "Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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