§ 117
§ 117 Beschlußfassung im Senate
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 117 Geo.?
- Kernaussage§ 117 Geo. behandelt "Beschlußfassung im Senate" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die Entscheidung nicht im Anschluß an eine mündliche Verhandlung gefällt wird, soll vor der Abstimmung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beschlußfassung im Senate
a) Ohne vorhergehende mündliche Verhandlung
§ 117. (1) Wenn die Entscheidung nicht im Anschluß an eine mündliche Verhandlung gefällt wird, soll vor der Abstimmung ein schriftlicher Entwurf vorliegen. Dieser ist bestimmt, die Urschrift der Erledigung zu werden, muß daher den Anforderungen einer solchen entsprechen; er ist vom Berichterstatter (§§ 35, 38 GOG., §§ 413, 486 ZPO.), mangels eines solchen vom Vorsitzenden zu verfassen und zu unterschreiben.
(2) Wenn sich in der Berichterstattung Lücken zeigen, die nicht sofort ergänzt werden können, ist die Sache vom Vorsitzenden abzusetzen.
(3) Wird ein schriftlicher Entwurf mit geringen Änderungen zum Beschluß erhoben, so ist er von seinem Verfasser entsprechend zu berichtigen. Wenn aber im wesentlichen gegen den Entwurf entschieden wird oder der Entwurf im Sinne des Beschlusses ganz umzuarbeiten ist, hat auf Verlangen des Verfassers das Senatsmitglied die Urschrift herzustellen, dessen Meinung zum Beschluß erhoben wurde. Der umgearbeitete oder neu verfaßte Entwurf ist dem Vorsitzenden binnen drei Tagen zur Unterschrift vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 117 Geo. in einfachen Worten?
§ 117 Geo. behandelt "Beschlußfassung im Senate" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 336/2024
- BGBl. II Nr. 174/2022
- BGBl. II Nr. 187/2020
- BGBl. II Nr. 146/2020
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